Aus einer neu entdeckten Formelsammlung des Mainzer geistlichen Gerichts (um 1335)
Die Tätigkeit der geistlichen Gerichte in den Bistümern des Reiches ist ein noch immer unterschätztes Thema der Sozialgeschichte des Mittelalters. Das liegt wohl an den großen Aktenverlusten in diesem Bereich (Donahue 1989; als bemerkenswerte Ausnahme sind die Akten des Freisinger Offizialats im 15. Jahrhundert zu werten).
Die Forschung war vielfach mit der Rekonstruktion der institutionellen Seite bereits hinreichend beschäftigt und befasste sich mit den Grundlagen der bischöflichen Ordinariatsansprüche, mit Sendgerichten und Kurien, mit den delegierten Richtern, Generalvikaren, Archidiakonen und Offizialen. Auch der Streit um die Zuständigkeit geistlicher Gerichte in Sachen, die zuvörderst nicht als geistliche erscheinen, ist vielfach berührt worden.
In den letzten Jahrzehnten sind aber auch Arbeiten erschienen, die sich unter sozial- und kulturhistorischen Blickwinkeln mit den inhaltlichen Fragen befassen. Mit Blick auf die causae spirituales geht es dabei etwa um die Ehegerichtsbarkeit (z. B. Deutsch 2005; Henderson 2015) und um „öffentliche Sünder“ (Neumann 2008); im Rahmen der iurisdictio criminalis um straffällige Kleriker (Gillen 2014).
Ein besonders interessantes Feld bietet sich bei den causae spiritualibus annexae, weil darunter grundsätzlich alle Streitigkeiten gefasst werden konnten, die sich auf ein nicht eingehaltenes Versprechen, einen nicht eingehaltenen Vertrag bezogen. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Nutzung der geistlichen Gerichtsbarkeit und geistlicher Zensuren zur Einforderung von Schulden zu verweisen – eine Praxis, die ebenso umstritten wie verbreitet war (Albert 1998; Lange 2016).
Die Struktur der geistlichen Gerichtsbarkeit im Erzbistum Mainz ist von Georg May in zwei großen Abhandlungen (1956, 2004) bereits rekonstruiert worden. Ihm ist dabei ein Faszikel entgangen, das unter einer irreführenden Bezeichnung im Mainzer Stadtarchiv überliefert ist und auf das mich David Schnur aufmerksam gemacht hat (Mainz, StadtA, Best. 13, Nr. 5). Es enthält eine bislang unbekannte Formelsammlung der iudices sacre Moguntine sedis.
Das Faszikel beginnt mit Abschriften von Mainzer Synodalbeschlüssen aus der Zeit des Erzbischofs Peter von Aspelt (darunter die einer offenbar bislang unbekannten Bingener Synode von 1320 Mai 12), sodann (pp. 6–8) eine erste Formelsammlung, die mit den Worten Iudices etc. beginnt. Auf den Seiten 12 bis 17 sind Einnahmen eines Offizials notiert, der sich Her(mannus) nennt und der um 1334/35 südlich von Mainz beiderseits des Rheins in den Pfarreien unterwegs war. Es handelt sich offensichtlich um den Offizial des Archidiakons von St. Victor vor den Toren von Mainz. Dazwischen finden wir (pp. 16–17) die Liste der Kapitel einer Version der Libri Feudorum, angeordnet in drei Spalten.
Contra Iudeos: Mainz, StadtA, 13/5, p. 20 (Detail)
Die Seiten 19 bis 25 enthalten wieder eine umfangreiche, ohne jeden Absatz geschriebene und in hohem Maße von Abkürzungen durchsetzte Formelsammlung des geistlichen Gerichts. Darüber hinaus finden wir noch zahlreiche Musterurkunden, Abschriften und Notate.
Die zweite Formelsammlung, die im großen und ganzen dem Verlauf des kanonisch-rechtlichen Verfahrens zu folgen scheint, enthält nun insgesamt vier Gerichtsformeln, die sich auf den Ausschluss von Juden vom Verkehr mit Christen beziehen. Solch ein Ausschluss von Juden „a communione christifidelium“ ist seit dem 13. Jahrhundert geläufig (Rockinger 1864, S. 567). Es geht dabei um ein indirektes Verfahren, indem die christliche Umwelt unter Androhung kirchlicher Zensuren quasi zum Boykott aufgerufen wird. Es gibt allerdings darüber hinaus seit 40 Jahren auch eine von Joseph Shatzmiller (1980, 1993) angestoßene Diskussion über die Exkommunikation von Juden (vgl. Jordan 1986; Coulet 2003; Meyer 2010). Die bislang diskutierten Beispiele stammen aus Südfrankreich und England; für das Reichsgebiet steht eine Untersuchung aus.
Die Mainzer Formeln nun folgen an vielen Stellen dem Wortlaut der einschlägigen Bannbriefe gegen Christen. So ist der Ausschluss beispielsweise in den Kirchen bei Kerzenschein und unter Glockengeläut zu verkünden:
… segregatum et excommunicatum singulis diebus dominicis accensis candelis et campanis pulsantibus mandaverimus publice nuntiari … (p. 19).
Die christliche Ortsherrschaft soll den hartnäckig in seiner “Exklusion” verharrenden Juden ausweisen:
Mandamus vobis et cuilibet vestrum qui requisiti fueritis sub pena suspensionis quatenus advocatos, scultetos, scabinos etc. opidorum predictorum cum diligentia moneatis ut infra viii. dies post vestram monitionem dictum . . iudeum iam longis et retroactis temporibus a nobis a communione christifidelium exclusum pro contumacia ad instantiam . . a sue communionis consortio et extra dicta opida eiciant tamquam ovem morbidam a grege dominico et excludant, alioquin … (p. 20).
Erstaunlicherweise soll ein Jude demnach “wie ein krankes Schaf aus der Herde des Herrn entfernt werden” – einer Herde, der er doch nach zeitgenössicher Auffassung gar nicht angehörte. Offenkundig wich die Praxis vielfach ab von dem kanonistischen Leitsatz, „nihil ad nos de his, qui foris sunt“. Die Ausweisung einer exkommunizierten Person war auch in anderen Fällen Voraussetzung für die Aufhebung der cessio divinorum bzw. des Interdikts.
Während diese Form der geistlichen Sanktion gegen Juden in der Regel korrekt als “exclusio a communione (christi) fidelium” bezeichnet wird, lassen sich auch in anderen Formelsammlungen Belege für die Bezeichnung des Vorgangs als “excommunicatio” finden (z. B. Wattenbach 1862, S. 57 f.; Winter 1877, S. 16 f., “indirecte”). Dass es sich um keine leeren Formeln handelt, belegen nicht allein die zahlreichen Exemtionen von der Ladung vor geistliche Gerichte, die jüdische Geldverleiher von den Bischöfen erwarben (Battenberg 1997, S. 145), sondern auch konkrete Fälle von “Exkommunikation”.
Das Mainzer Notizheft ist mittlerweile vollständig transkribiert und soll auch ediert werden. Zugleich spüre ich den unterschiedlichen Beziehungen zwischen jüdischen Akteuren und den geistlichen Gerichten im Reich nach (vgl. auch Cluse 2017). Denn auch jenseits der vielen Prozesse unter päpstlichen delegierten Richtern, die von der Kurie gegen jüdische “Wucherer” angestrengt wurden (vgl. Kober 1909), ergeben sich zahlreiche Berührungspunkte (vgl. Maimon u.a. 1987–2003). Nicht zuletzt gehörte dazu auch, dass jüdische Geldverleiher überfällige Kredite auf dem Weg über geistliche Sanktionen einforderten, wie erstmals bei dem Chronisten Johannes von Winterthur zum Jahre 1344 berichtet wird. In einzlenen Fällen haben jüdische Parteien sogar gegeneinander vor geistlichen Gerichten geklagt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christoph Cluse (21. Februar 2020). Wie man einen Juden exkommuniziert (more moguntino). Historia Judaica. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://judaica.hypotheses.org/400