Rentenkauf und »Judenwucher«

Ein Prager Rentenkauf-Traktat von ca. 1375–78, dem Zisterzienser Konrad von Ebrach (gest. 1399) zugeschrieben

Update am 22.03.2022 (Handschrift Kiel eingearbeitet)

Über das Werk des Zisterziensers und Prager Gelehrten  Konrad von Ebrach (gest. 1399; GND) hat vor allem Kassian Lauterer publiziert. Dieser ist auch auf den Traktat über den Rentenkauf eingegangen, welcher aus einer Prager Disputation von ca. 1375–78 hervorgegangen ist und der Konrad in den vierbekannten Handschriften zugeschrieben wird. An der Zuschreibung hat schon Lauterer (1963, S. 22–26) Zweifel geäußert; sie ist v. a. deshalb nicht gesichert, weil der Verfasser der Schrift an einer Stelle den Augustinereremiten Gerhard von Siena (gest. 1336) als seinen Ordensbruder bezeichnet (vgl. Abschnitt XIX des Textes; zu Gerhard von Siena vgl. Armstrong 2016). Der Traktat ist zuletzt von Matthias Nuding (2004) kurz erwähnt worden.

Von den vier Handschriften ist eine (Münster, UB, Cod. 657 [155]) verloren; aus den drei anderen – Kiel, UB, Hs. Bord. 24, fol. 96v–104v; Wolfenbüttel, HAB, Cod. Guelf. 42.2 Aug. 2°, fol. 9ra–17vb, und HAB, Cod. Guelf. 83.5 Aug 2°, fol. 50r–56r – habe ich ich mich bemüht, eine Arbeitsedition zu erstellen, die an dieser Stelle als PDF heruntergeladen werden kann.

Der Verfasser bezeichnet seine Abhandlung als Diskussionsbeitrag; in der akademischen Diskussion um die Erlaubtheit des Rentenkaufs habe er es gratia scholastice collacionis übernommen, die ablehnende Position zu vertreten. Gleichwohl will es scheinen, als ob er sich die Argumente durchaus zu eigen mache – er vertritt sie jedenfalls mit Verve und Humor. Demnach widerspreche die Praxis des Rentenkaufs den biblischen Geboten der Nächstenliebe und Fairness und insofern auch dem Naturrecht. Vor allem unterscheide der Rentenkauf sich nur dem Namen nach von einem Darlehensvertrag (mutuum). Es handle sich nicht um einen echten Kauf, weil weder die Ware noch der Preis genau bestimmt werden können. Vom Kauf eines Rechts zu sprechen, wie es die Befürworter dieser Praxis tun, führe in logische Probleme: dass 10 der gerechte Preis für [10 + 1] sein solle, widerspreche der Vernunft. Und ebenso wie beim Darlehensgeschäft stehe der Rentenkauf im Verdacht, mit der Zeit zu handeln.

Dass der Rentenkauf sich nur äußerlich vom verzinslichen Darlehen unterscheide, führt Konrad (?) weiter aus. Er folgert daraus, dass Rentenkäufer nicht anders handelten als jüdische Geldverleiher, es nur anders bezeichneten. Der Christ möge bitteschön zuerst den Balken aus seinem Auge ziehen (vgl. Mt 7,4; Lc 6,42). Hierin unterscheidet sich der Traktat von den späteren Gutachten der Wiener Gelehrten Heinrich von Langenstein (gest. 1397) und Heinrich Totting von Oyta (gest. 1397), die jeweils ihre Rechtfertigung des Rentenkaufs mit schlimmen Polemiken gegen die Juden ihrer Zeit verbinden.

Die öffentliche Diskussion um den Rentenkauf hat, so steht zu vermuten, zur polemischen Schärfung des Begriffs »Judenwucher« beigetragen, wie er uns gegen Ende des Mittelalters immer deutlicher entgegen tritt.

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christoph Cluse (20. Oktober 2021). Rentenkauf und »Judenwucher«. Historia Judaica. Abgerufen am 11. September 2024 von https://judaica.hypotheses.org/504


2 Gedanken zu „Rentenkauf und »Judenwucher«“

  1. Mittlerweile wurde die Kieler Hs. in die Edition eingearbeitet, wobei sich im Text noch einige kleinere Änderungen ergaben.

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